NEUE REGELN FÜR DAS FLIEGEN VON DROHNEN
Dies führte in den letzten Jahren zu steigenden Unfallzahlen. Um diese zu verringern wurden mit der am 30. März 2017 in Kraft getretenen „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ verschiedene Regelungen getroffen. So müssen gewisse Abstandsflächen zu sensiblen Bereichen, wie Flughäfen, eingehalten werden, es wurden Regeln für Fliegen ohne Sichtkontakt erlassen und die Piloten müssen ab einer gewissen Größenklasse Kenntnisse zur Flugsicherheit erlernen und dies nachweisen können.
Kennzeichnungspflicht für Fluggeräte
Darüber hinaus wurde mit dieser Verordnung auch eine Kennzeichnungspflicht für Quadrocopter eingeführt. Diese sieht vor, dass eine Drohne über einem Startgewicht von 0,25 kg vor der Inbetriebnahme mit Name und Adresse des Eigentümers versehen werden muss. Dies betrifft gut 85 – 90% aller unbemannten Flugobjekte in Deutschland. Nach Ablauf der sechsmonatigen Übergangsfrist am 1. Oktober 2017 ist der Betrieb von semiprofessionellen und professionellen Drohnen ohne Kennzeichnung nicht mehr zugelassen.
Die Verordnung stellt keine Vorgaben an Form, Gestaltung oder Material der Kennzeichnung. Es wird lediglich gefordert, dass die Kennzeichnung dauerhaft sichtbar an der Drohne befestigt und feuerfest sein muss.
Im Falle eines Unfalls soll somit sichergestellt werden, dass diese Kennzeichnung weiterhin von außen lesbar ist und eindeutig der Quadcopter zugeordnet werden kann.
Der Grund für die Feuerfestigkeit sind hierbei die Brandgefahren die von den Akkus bei Crashs, die z. B. durch Tiefenentladung verursacht wurden, ausgehen. Kunststoffschilder oder einfache Aufkleber scheiden daher aus, da sie verbrennen würden. Die Kennzeichnung sollte daher idealerweise z. B. in Form einer gravierten Aluminiumplatte erfolgen.
Das Gebot der dauerhaften Anbringung auch im Brandfall bezieht sich auch auf die Anbringung. Eine Verschraubung würde diesen Anforderungen zwar genügen, dürfte aber in der Regel nicht möglich sein. Eine feuerfeste Verklebung ist daher das Mittel der Wahl für die Anbindung der Kennzeichnung an den Quadcopter.
Darüber hinaus sind bei der Wahl der Kennzeichnungen Abwägungen zwischen Gewicht, Form und gesetzlichen Vorgaben zu treffen, damit sich das Markieren nicht negativ auf die Flugeigenschaften des Quadcopters auswirkt. Insbesondere bei Drohnen, die knapp über der 0,25 kg Grenze liegen und/oder sehr klein sind, ist hier sorgfältig und, individuell abgestimmt, die Kennzeichnung auszuwählen.
Darüber hinaus ist auf störende elektromagnetische Einflüsse zu achten, die Steuerungssignale und Sensoren beeinflussen könnten. Daher ist von Eisenschildern, aufrund ihrer ferromagnetischen Eigenschaften, eher abzuraten.
Aufstiegsgenehmigungen beachten
Ungeachtet der Kennzeichnung ist darauf zu achten, dass ein Drohnenflug in bestimmten Fällen ohne besondere Erlaubnis verboten ist. Insbesondere gilt dies im 1,5-km-Umkreis um Flughäfen mit Drohnen über 5 kg Startgewicht, bei Flughöhen über 100 m bzw. innerhalb der Kontrollzone des Towers oder bei Nacht. Hierfür wird eine Ausnahmegenehmigung benötigt, die kostenpflichtig beim jeweils zuständigen Luftamt beantragt werden kann. Achtung: Bisher nach alter Rechtslage erteilte Allgemeinerlaubnisse sind seit 2018 ungültig.
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